FASD-Fachzentrum Hamburg e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. 02. 2019
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „FASD-Fachzentrum Hamburg e.V.”
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann für ausgewählte Projekte Vergütungen für die geleisteten Arbeiten eines Mitglieds im Rahmen einer Honorarvereinbarung bzw. im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zahlen, soweit diese in ihrer Höhe verkehrsüblich und angemessen sind.
§ 4 Ziele, Zweck und Aufgaben
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Allgemeine Aufklärung zu FASD über Medien, Veranstaltungen und Seminare
b) Verringerung der auf FASD zurückzuführenden nachteiligen Folgen im Lebensverlauf von Betroffenen unter Einbeziehung von Bildungs‑, Gesundheits- und Rechtswesen
c) Verbesserung in der Versorgung und Behandlung Betroffener durch Vernetzung bereits bestehender diagnostischer und therapeutischer Einrichtungen, bis hin zur Schaffung neuer Konzepte zur sozialpsychiatrischen Betreuung im Alltag
d) Unterstützung von FASD-Betroffenen und ihren Angehörigen gegenüber Behörden und Ämtern
e) Ausweitung der Präventionsarbeit in Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungs-trägern und Gesetzgebern sowie Schulen und Universitäten
f) Unterstützung und Vorantreiben der wissenschaftlichen Forschung zu FASD und verwandten Feldern in Deutschland
g) Der Verein versteht sich gleichzeitig als Fachzentrum, welches ein größtmögliches Spektrum an Beratung und Vermittlung von Hilfen für Betroffene, Angehörige und Fachleute anstrebt.
h) Aufbau von Diagnose, Therapie- und Betreuungsmöglichkeiten, auch für Erwachsene.
h) Organisation von Projekten im Sinne der oben genannten Ziele, inkl. deren Finanzierung
§ 5 Mitgliedschaft
Als Mitglieder können aufgenommen werden:
1. natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
2. Vereine und Personenvereinigungen von Pflege- und Adoptiveltern, sowie FASD-Betroffenen
3. andere juristische Personen, die selbst als gemeinnützig anerkannt sind
4. Ehrenmitglieder
Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person vorgeschlagen werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Das vorgeschlagene Ehrenmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem es eine entsprechende Erklärung dem Verein gegenüber abgibt. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist zurück zu geben.
5. Fördermitglieder
Die Mitgliedschaft in dem Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er unterrichtet die bewerbende Person unverzüglich schriftlich über die Entscheidung.
Der Vorstand ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss die Aufnahme in den Verein abzulehnen.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Erklärung zum Jahreswechsel, wenn die Erklärung dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Jahres zugegangen ist.
- mit dem Tode des Mitglieds.
- durch Auflösung der Personenvereinigung oder der juristischen Person.
- auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied bis zum Ablauf des Kalenderjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat und dem Vorstand hierüber trotz Mahnung keine Erklärung abgibt.
- auf Beschluss der Mitgliederversammlung im Falle vereinsschädigenden Verhaltens, Verstoßes gegen die Satzung oder ordnungsgemäß gefasster Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Nach Eingang des Ausschlussantrages beim Vorstand kann dieser das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Dem Mitglied muss vor der Mitgliederversammlung zum Ausschluss aus dem Verein Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.
§ 6 Vereinsmittel
Die Mittel zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Ausgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- sonstige Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Der Vorstand kann in Härtefällen auf Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragserlass gewähren.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
- der/dem 1. und 2. Vorsitzenden
- der/dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- und einem Kassenwart/in
In den erweiterten Vorstand können bis zu vier Beisitzer/innen für besondere Aufgaben gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: die Vorsitzenden, die Vertreter, der Kassenwart.
1. Zur Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder am Vorstandsgespräch oder an der schriftlichen aber auch elektronischen, Abstimmung teilnehmen.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt worden sind und ihr Amt ausführen können.
4. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere kann er zur Bearbeitung von fachlichen Themen kompetente Personen heranziehen. Die Einstellung von Mitarbeitern gegen Bezahlung ist nur mit Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes möglich und nur projektgebunden möglich, soweit diese die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
5. Satzungsänderungen aus formalen Gründen, die von Gerichts‑, Finanz- und Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand tagt nach Erfordernissen, hierzu wird er von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung vorzunehmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, auch bei schriftlichen und elektronischen Abstimmungen.
7. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse sind allein dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
8. Eine Beschlussfassung des Vorstandes ist auch ohne Einberufung einer Vorstandssitzung in schriftlicher Form per Post oder auf elektronischem Weg möglich.
9. Der Vorstand ist beschränkt haftbar. Ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 10 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen.
2. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf die Einhaltung der vergangenen Beschlüsse unter wirtschaftlichen Aspekten und die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung zu prüfen.
3. Die Rechnungsprüfer sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Die Einberufung hat schriftlich, per Brief, Fax oder E‑Mail zu erfolgen. Die Mitglieder geben dem Vorstand schriftlich bekannt, ob sie die Einberufung per Brief, Fax oder E‑Mail wünschen.
3. Die Einladung gilt allen Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse geschickt wurde.
4. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
5. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr entrichtet sind oder als entrichtet gelten.
6. Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung zur Versammlung besonders zu kennzeichnen. Gültiger und vorgesehener Satzungstext sind beizufügen. Die Änderung ist den Mitgliedern drei Monate vor der Mitgliederversammlung, auf der sie behandelt werden soll, zuzustellen. Kommentare und Änderungsvorschläge sind spätestens sechs Wochen vor dem Termin dem Vorstand zuzusenden.
7. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern und/oder zu ergänzen. Dieses gilt nicht für Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Änderungsvorschläge müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Änderungsvorschläge können auch am Tage der Mitglieder-versammlung beantragt und durch einfache Mehrheit beschlossen werden.
8. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von einem Vorstandsmitglied geleitet. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in aus ihrer Mitte.
9. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, der Berichte der Rechnungsprüfer/innen und etwaiger Ausschüsse.
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Ausschüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung von Satzungsänderungen
- Vereinsauflösung
10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied kann bis zu 2 abwesende Mitglieder vertreten, wenn eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Mitglieds vorgelegt wird. Bei Abstimmungen muss auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds geheim abgestimmt werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
11. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4‑Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens sechs Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
§ 12 Vereinsauflösung
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlungen erfolgen. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmrechte erforderlich.
2. Die gleiche Versammlung beschließt auch die Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an FASD Deutschland e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, bzw. Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Diese Satzung tritt am Tage ihres Eintrages in das Vereinsregister in Kraft.
