Sat­zung

FASD-Fachzentrum Ham­burg e.V.

Beschlos­sen auf der Grün­dungs­ver­samm­lung am 18. 02. 2019

§ 1 Name und Sitz

1. Der Ver­ein führt den Namen „FASD-Fachzentrum Ham­burg e.V.”

2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Hamburg.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke” der Abgabenordnung.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins

Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

Der Ver­ein kann für aus­ge­wählte Pro­jekte Ver­gü­tun­gen für die geleis­te­ten Arbei­ten eines Mit­glieds im Rah­men einer Hono­rar­ver­ein­ba­rung bzw. im Rah­men eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses zah­len, soweit diese in ihrer Höhe ver­kehrs­üb­lich und ange­mes­sen sind. 

§ 4 Ziele, Zweck und Aufgaben

Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.

Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der öffent­li­chen Gesund­heits­pflege und des öffent­li­chen Gesund­heits­we­sens und des Wohlfahrtswesens.

Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­dere ver­wirk­licht durch:

a) All­ge­meine Auf­klä­rung zu FASD über Medien, Ver­an­stal­tun­gen und Seminare 

b) Ver­rin­ge­rung der auf FASD zurück­zu­füh­ren­den nach­tei­li­gen Fol­gen im Lebens­ver­lauf von Betrof­fe­nen unter Ein­be­zie­hung von Bildungs‑, Gesundheits- und Rechtswesen

c) Ver­bes­se­rung in der Ver­sor­gung und Behand­lung Betrof­fe­ner durch Ver­net­zung bereits bestehen­der dia­gnos­ti­scher und the­ra­peu­ti­scher Ein­rich­tun­gen, bis hin zur Schaf­fung neuer Kon­zepte zur sozi­al­psych­ia­tri­schen Betreu­ung im Alltag 

d) Unter­stüt­zung von FASD-Betroffenen und ihren Ange­hö­ri­gen gegen­über Behör­den und Ämtern

e) Aus­wei­tung der Prä­ven­ti­ons­ar­beit in Zusam­men­ar­beit mit poli­ti­schen Entscheidungs-trägern und Gesetz­ge­bern sowie Schu­len und Universitäten

f) Unter­stüt­zung und Vor­an­trei­ben der wis­sen­schaft­li­chen For­schung zu FASD und ver­wand­ten Fel­dern in Deutschland

g) Der Ver­ein ver­steht sich gleich­zei­tig als Fach­zen­trum, wel­ches ein größt­mög­li­ches Spek­trum an Bera­tung und Ver­mitt­lung von Hil­fen für Betrof­fene, Ange­hö­rige und Fach­leute anstrebt. 

h) Auf­bau von Dia­gnose, Therapie- und Betreu­ungs­mög­lich­kei­ten, auch für Erwachsene.

h) Orga­ni­sa­tion von Pro­jek­ten im Sinne der oben genann­ten Ziele, inkl. deren Finanzierung

§ 5 Mitgliedschaft

Als Mit­glie­der kön­nen auf­ge­nom­men werden:

1. natür­li­che Per­so­nen, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben

2. Ver­eine und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen von Pflege- und Adop­tiv­el­tern, sowie FASD-Betroffenen

3. andere juris­ti­sche Per­so­nen, die selbst als gemein­nüt­zig aner­kannt sind

4. Ehren­mit­glie­der

Für die Ehren­mit­glied­schaft kann jede natür­li­che Per­son vor­ge­schla­gen wer­den. Über die Ver­lei­hung der Ehren­mit­glied­schaft ent­schei­det der Vor­stand. Die Ehren­mit­glied­schaft ist bei­trags­frei. Das vor­ge­schla­gene Ehren­mit­glied kann die Ehren­mit­glied­schaft jeder­zeit auf­ge­ben, indem es eine ent­spre­chende Erklä­rung dem Ver­ein gegen­über abgibt. Die Ehren­mit­glied­schafts­ur­kunde ist zurück zu geben.

5. För­der­mit­glie­der

Die Mit­glied­schaft in dem Ver­ein erfolgt durch schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung. Über den Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. Er unter­rich­tet die bewer­bende Per­son unver­züg­lich schrift­lich über die Entscheidung.

Der Vor­stand ist berech­tigt, durch Mehr­heits­be­schluss die Auf­nahme in den Ver­ein abzulehnen.

Die Mit­glied­schaft endet:

  1. durch schrift­li­che Erklä­rung zum Jah­res­wech­sel, wenn die Erklä­rung dem Vor­stand bis zum 30.09. des lau­fen­den Jah­res zuge­gan­gen ist.
  2. mit dem Tode des Mitglieds.
  3. durch Auf­lö­sung der Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder der juris­ti­schen Person.
  4. auf Beschluss des Vor­stan­des, wenn ein Mit­glied bis zum Ablauf des Kalen­der­jah­res sei­nen Mit­glieds­bei­trag nicht bezahlt hat und dem Vor­stand hier­über trotz Mah­nung keine Erklä­rung abgibt.
  5. auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung im Falle ver­eins­schä­di­gen­den Ver­hal­tens, Ver­sto­ßes gegen die Sat­zung oder ord­nungs­ge­mäß gefass­ter Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Nach Ein­gang des Aus­schluss­an­tra­ges beim Vor­stand kann die­ser das Ruhen der Mit­glied­schaft beschlie­ßen. Dem Mit­glied muss vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung zum Aus­schluss aus dem Ver­ein Gele­gen­heit zur Anhö­rung gege­ben werden.

§ 6 Vereinsmittel

Die Mit­tel zur Durch­füh­rung sei­ner sat­zungs­ge­mä­ßen Aus­ga­ben erhält der Ver­ein durch:

  1. Mit­glieds­bei­träge
  2. Geld- und Sachspenden
  3. sons­tige Zuwendungen

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßige Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mit­glie­der zah­len Bei­träge, deren Höhe vom Vor­stand fest­ge­legt wird. Der Vor­stand kann in Här­te­fäl­len auf Antrag Stun­dung, Bei­trags­er­mä­ßi­gung oder Bei­trags­er­lass gewähren.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Ver­eins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vor­stand besteht aus 5 Personen: 

  • der/dem 1. und 2. Vorsitzenden
  • der/dem 1. und 2. stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden
  • und einem Kassenwart/in

In den erwei­ter­ten Vor­stand kön­nen bis zu vier Beisitzer/innen für beson­dere Auf­ga­ben gewählt werden.

Vor­stand im Sinne des § 26 BGB sind: die Vor­sit­zen­den, die Ver­tre­ter, der Kassenwart.

1. Zur Ver­tre­tung des Ver­eins ist jedes Vor­stands­mit­glied ein­zeln vertretungsberechtigt.

2. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens drei Vor­stands­mit­glie­der am Vor­stands­ge­spräch oder an der schrift­li­chen aber auch elek­tro­ni­schen, Abstim­mung teilnehmen.

3. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von zwei Jah­ren gewählt.  Die amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­der blei­ben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt wor­den sind und ihr Amt aus­füh­ren können.

4. Dem Vor­stand oblie­gen die Füh­rung der lau­fen­den Geschäfte des Ver­eins und die Durch­füh­rung der Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Ins­be­son­dere kann er zur Bear­bei­tung von fach­li­chen The­men kom­pe­tente Per­so­nen her­an­zie­hen. Die Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern gegen Bezah­lung ist nur mit Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss des Vor­stan­des mög­lich und nur pro­jekt­ge­bun­den mög­lich, soweit diese die Gemein­nüt­zig­keit nicht gefährden. 

5. Sat­zungs­än­de­run­gen aus for­ma­len Grün­den, die von Gerichts‑, Finanz- und Auf­sichts­be­hör­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus beschließen.

6. Der Vor­stand gibt sich eine Geschäfts­ord­nung. Der Vor­stand tagt nach Erfor­der­nis­sen, hierzu wird er von einem Vor­stands­mit­glied ein­be­ru­fen. Die Ein­be­ru­fung ist nach den Bestim­mun­gen der Geschäfts­ord­nung vor­zu­neh­men. Der Vor­stand beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit, auch bei schrift­li­chen und elek­tro­ni­schen Abstimmungen.

7. Der Vor­stand kann für bestimmte Auf­ga­ben Aus­schüsse bil­den. Diese Aus­schüsse sind allein dem Vor­stand gegen­über verantwortlich.

8. Eine Beschluss­fas­sung des Vor­stan­des ist auch ohne Ein­be­ru­fung einer Vor­stands­sit­zung in schrift­li­cher Form per Post oder auf elek­tro­ni­schem Weg möglich.

9. Der Vor­stand ist beschränkt haft­bar. Aus­ge­nom­men sind grobe Fahr­läs­sig­keit und Vorsatz. 

§ 10 Rechnungsprüfer 

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dauer von zwei Jah­ren zwei Rechnungsprüfer/innen.

2. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Auf­gabe, die Geschäfts­füh­rung des Vor­stan­des auf die Ein­hal­tung der ver­gan­ge­nen Beschlüsse unter wirt­schaft­li­chen Aspek­ten und die Rich­tig­keit der kas­sen­mä­ßi­gen Abwick­lung zu prüfen.

3. Die Rech­nungs­prü­fer sind nur der Mit­glie­der­ver­samm­lung gegen­über verantwortlich.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand nach Bedarf min­des­tens ein­mal jähr­lich einzuberufen.

2. Die Ein­be­ru­fung hat schrift­lich, per Brief, Fax oder E‑Mail zu erfol­gen. Die Mit­glie­der geben dem Vor­stand schrift­lich bekannt, ob sie die Ein­be­ru­fung per Brief, Fax oder E‑Mail wünschen.

3. Die Ein­la­dung gilt allen Mit­glie­dern als zuge­gan­gen, wenn sie an die letzte dem Vor­stand bekannte Adresse geschickt wurde.

4. Zu einer ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung ist mit einer Frist von min­des­tens vier Wochen, zu einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen einzuladen.

5. Stimm­be­rech­tigt sind nur Mit­glie­der, deren Mit­glieds­bei­träge für das lau­fende Jahr ent­rich­tet sind oder als ent­rich­tet gelten.

6. Eine zur Beschluss­fas­sung anste­hende Sat­zungs­än­de­rung ist in der Ein­la­dung zur Ver­samm­lung beson­ders zu kenn­zeich­nen. Gül­ti­ger und vor­ge­se­he­ner Sat­zungs­text sind bei­zu­fü­gen. Die Ände­rung ist den Mit­glie­dern drei Monate vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung, auf der sie behan­delt wer­den soll, zuzu­stel­len. Kom­men­tare und Ände­rungs­vor­schläge sind spä­tes­tens sechs Wochen vor dem Ter­min dem Vor­stand zuzusenden.

7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist berech­tigt, die vor­ge­se­hene Tages­ord­nung zu ändern und/oder zu ergän­zen. Die­ses gilt nicht für Wah­len, Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins. Ände­rungs­vor­schläge müs­sen spä­tes­tens 10 Tage vor der Ver­samm­lung schrift­lich ein­ge­reicht wer­den. Ände­rungs­vor­schläge kön­nen auch am Tage der Mitglieder-versammlung bean­tragt und durch ein­fa­che Mehr­heit beschlos­sen werden.

8. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird grund­sätz­lich von einem Vor­stands­mit­glied gelei­tet. In Aus­nah­me­fäl­len kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung einen ande­ren Ver­samm­lungs­lei­ter bestim­men. Ist kein Vor­stands­mit­glied anwe­send, bestimmt die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine/n Versammlungsleiter/in aus ihrer Mitte.

9. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung hat ins­be­son­dere fol­gende Aufgaben:

  • Ent­ge­gen­nahme des Geschäfts­be­richts des Vor­stan­des, der Berichte der Rechnungsprüfer/innen und etwa­iger Ausschüsse.
  • Ent­las­tung des Vorstandes
  • Wahl der Mit­glie­der des Vor­stan­des, der Rech­nungs­prü­fer und der Aus­schüsse. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det eine Stichwahl.
  • Geneh­mi­gung des Haushaltsplanes
  • Beschluss­fas­sung von Satzungsänderungen
  • Ver­eins­auf­lö­sung

10. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fene Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Sie ent­schei­det mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Ein Mit­glied kann bis zu 2 abwe­sende Mit­glie­der ver­tre­ten, wenn eine schrift­li­che Voll­macht des abwe­sen­den Mit­glieds vor­ge­legt wird. Bei Abstim­mun­gen muss auf Antrag eines stimm­be­rech­tig­ten Mit­glieds geheim abge­stimmt wer­den. Stim­men­gleich­heit bedeu­tet Ablehnung.

11. Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen einer 3/4‑Mehrheit der abge­ge­be­nen Stimmen.

12. Über Anträge, Beschlüsse und Abstim­mun­gen ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und vom Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Das Pro­to­koll ist spä­tes­tens sechs Wochen nach der Ver­samm­lung den Mit­glie­dern zuzustellen.

§ 12 Vereinsauflösung

1. Eine Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur durch eine beson­ders für die­sen Zweck ein­be­ru­fene Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen erfol­gen. Für die Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Mehr­heit von 3/4 der anwe­sen­den Stimm­rechte erforderlich.

2. Die glei­che Ver­samm­lung beschließt auch die Liquidatoren.

3. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke, fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an FASD Deutsch­land e.V. der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zige oder mild­tä­tige Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

4. Die Mit­glie­der erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung, bzw. Auf­he­bung des Ver­eins weder die ein­ge­zahl­ten Bei­träge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Ver­mö­gen des Vereins.

Diese Sat­zung tritt am Tage ihres Ein­tra­ges in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.


Scan des Schreibens mit der Eintragung im Handelsregister
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